opencaselaw.ch

SB 2007 3

Bezirksgericht Plessur

Graubünden · 2007-02-27 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Widerhandlung gegen Jagdvorschriften | Jagd/Fischerei

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Kreispräsident Schams beantragte indessen in der Anklageschrift vom 28. Juli 2006, X. sei freizusprechen. Die Anklage wurde gestützt auf Art. 171 Abs. 2 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. E. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hin- terrhein vom 14. Dezember 2006 war X. persönlich anwesend. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Januar 2007, erkannte der Bezirksgerichtsaus- schuss Hinterrhein wie folgt:

E. 3 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft/ Kompetenzentscheid CHF 50.00 Verfahrenskosten des Kreisamtes Schams CHF --.-- Gerichtsgebühr CHF 500.00 total CHF 550.00 gehen zulasten von X..

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 Jagdgesetz (ABzKJG; BR 740.020) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen mo-

torisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend auf-

geführten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausser-

ordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden (Art. 17 Abs. 2 ABzKJG). Aus-

serhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur

Jagdausübung verboten. Eine Ausnahme statuiert Art. 18 ABzKJG. Gemäss dieser

Bestimmung dürfen Jäger in Jagdausrüstung am Tag vor Jagdbeginn, am Eid-

genössischen Bettag und am Erntedankfest ab 18.00 Uhr motorisierte Transport-

mittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden, jedoch müssen diese noch am gleichen

Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 18

ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel zudem benützt werden, um erlegtes

Schalenwild abzuholen. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, welche restrik-

tiv auszulegen sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September

1999, SB 99 45/46/47), besteht unter anderem darin, der Verwendung von Motor-

fahrzeugen im Interesse einer weid- und umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor

zu öffnen. Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen

Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd, bei der es im Kern um das Aufspüren, das

Verfolgen und das Erlegen des Wildes geht, ins Jagdgebiet fahren, um das dort zu

erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln

aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen (PKG 1985 Nr. 40; 2001 Nr. 18). Dies

wird, wie bereits dargelegt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwe-

cken bzw. zur Jagdausübung lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu ge-

nau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt

werden dürfen. Eine Handlung erfolgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und di-

rektem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und geeignet ist, diese zu er-

leichtern. Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem Zusam-

menhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn sie

zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt (Urteil des Kan-

tonsgerichtsausschusses vom 22. Januar 2003 i.S. A. F., SB 02 49). Entscheidend

ist somit, ob eine Fahrt – mit oder ohne Jagdausrüstung – geeignet ist, die Jagd-

ausübung selbst zu erleichtern. Dies hat nichts mit der in SB 99 45/46/47 behandel-

ten Frage zu tun, ob Esswaren, Schlafsäcke und Rucksäcke transportiert werden

durften, derweil die Jäger selbst das Jagdgebiet zu Fuss erreichten. Die Beschrän-

kung der Transportmittel im Sinne von Art. 17 ABzKJG verfolgt überdies den Zweck,

einen geordneten Jagdbetrieb aufrecht zu erhalten, um den Jagdpolizeiorganen die

erforderliche Aufsicht nicht unnötig zu erschweren (PKG 1991 Nr. 42).

E. 6 b.

Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger am Morgen

des 28. September 2005 auf einen Pirschgang im Gebiet A. begab. Anschliessend

unternahm er zusammen mit Y. um ca. 09.00 Uhr eine Fahrt nach Z., um dort ge-

schäftliche Angelegenheiten zu erledigen. Nach einigen weiteren Besorgungen fuhr

er gleichentags um ca. 17.00 Uhr wiederum in Begleitung seiner Lebensgefährtin

zur Jagdhütte in A. zurück. Bei beiden Fahrten trug der Berufungskläger weder

Jagdkleidung noch führte er sein Gewehr oder Munition mit sich. Y. fuhr am Morgen

des 29. September 2005 zurück ins Tal. Der Berufungskläger übte am Abend des

28. September 2005 und am Morgen des 29. September 2005 die Jagd nicht aus.

c.

Es steht unbestrittenermassen fest, dass für die Strecke zwischen der

Jagdhütte in A. und Z. keine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen Voraussetzungen

für eine Motorfahrzeugverwendung besteht und dass weder eine Ausnahme in zeit-

licher Hinsicht noch ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG ge-

geben ist. Zu prüfen bleibt somit, ob die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagd-

hütte in A. nach Z. und wieder zurück zu Jagdzwecken erfolgte.

Wie bereits erwähnt (oben E. 3 a), erfolgt eine Handlung zu Jagdzwecken,

wenn sie geeignet ist, die Jagd zu erleichtern. Der Berufungskläger begab sich am

28. September 2005 nach der morgendlichen Jagd mit dem Auto ins Tal. Es ist

offensichtlich, dass der Weg mit einem Fahrzeug schneller zurückgelegt werden

kann als zu Fuss. Der Berufungskläger ersparte sich damit einen Fussmarsch von

mehreren Stunden, was ihm offensichtlich erlaubte, vor der Talfahrt noch zur Jagd

zu gehen. Darin ist eine wesentliche Erleichterung der Jagd zu erblicken, denn bei

ordnungsmässigem Verhalten hätte der Berufungskläger, der ja geschäftliche An-

gelegenheiten im Tal zu besorgen hatte, wohl auf den morgendlichen Pirschgang

im Gebiet A. verzichten oder den Zeitplan anders gestalten müssen. Ausserdem

war er dank der Rückfahrt bereits am selben Abend ohne Fussmarsch wieder in der

Jagdhütte. Zumindest fraglich erscheint es, ob sich der Berufungskläger zu Fuss

ebenfalls noch am gleichen Tag zur Jagdhütte begeben hätte oder ob er nicht erst

am nächsten Tag zurückgekehrt wäre, zumal sich der Aufstieg aufgrund der Höhen-

differenz als ziemlich anstrengend erweist. Nicht wesentlich ist indessen, ob der

Berufungskläger auf der Fahrt Gewehr und Munition mit sich geführt hat oder nicht.

Das Mitführen dieser Gegenstände bildet, wie oben dargelegt, keine zwingende

Voraussetzung für eine Erleichterung der Jagdausübung sondern stellt allenfalls ein

gewichtiges Indiz dafür dar. Relevant ist, dass der Berufungskläger selbst – unter

Vermeidung eines Fussmarsches ins Tal und zurück – vom Jagdgebiet ins Tal und

zurück gefahren ist. Damit hat er die Jagdausübung erleichtert.

E. 7 Nach dem Gesagten liegt kein Ausnahmefall gemäss Art. 17 f. ABzKJG vor,

der es dem Berufungskläger erlaubt hätte, sein Auto zur Fahrt vom Jagdgebiet ins

Tal und zurück zu benützen. Sofern der Berufungskläger geltend macht, aus ge-

schäftlichen Gründen nach Z. gefahren zu sein, kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten die möglichen Aus-

nahmen zur Verwendung eines motorisierten Transportmittels abschliessend. Eine

Fahrt zu Geschäftszwecken wird nicht erwähnt. Dem Berufungskläger hätte immer-

hin die Möglichkeit offen gestanden, bei der zuständigen Behörde um eine Ausnah-

mebewilligung zu ersuchen. Ob die dringende Erledigung geschäftlicher Angele-

genheiten im Einzelfall den Anforderungen für die Erteilung einer solchen Bewilli-

gung genügen würde, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden.

Der Berufungskläger war sich zudem offenbar bewusst, dass er sich nicht

richtig verhalten hatte. Bei der Einvernahme durch die beiden Jagdaufseher gab der

Berufungskläger nämlich zu Protokoll, am 28. September 2005 zwischen 17.00 Uhr

und 17.30 Uhr gemeinsam mit Y. nach A. gefahren zu sein. Dort hätten sie Waren

ausgeladen und die Hütte für einen Fondueplausch hergerichtet. Zwischen 18.30

Uhr und 19.00 Uhr seien sie nach Z. gefahren. Er sei dann von P. über die R. den

alten Weg entlang nach A. gelaufen (act. 4.2, Nr. 6 und 7). Diese unrichtige Sach-

verhaltsangabe stellte er anschliessend im Schreiben vom 3. Oktober 2005 richtig

(act. 4.2, Nr. 5).

Es ist somit festzuhalten, dass die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagd-

hütte in A. nach Z. und wieder zurück der Erleichterung der Jagd und damit zu Jagd-

zwecken diente, womit er gegen Art. 17 ABzKJG verstiess. Der Berufungskläger ist

daher von der Vorinstanz zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2

ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen worden. Die

Berufung ist somit abzuweisen.

4.

Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf-

gesetzbuches in Kraft getreten. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nach neuem

Recht zu überprüfen. Es wird sodann geprüft, nach welchem der beiden Rechte

(altes oder neues Recht) der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg-

kommt (sog. Günstigkeitsprüfung; Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Straf-

gesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473).

a.

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der

Kantonsgerichtsausschuss auch nach neuem Recht sein Ermessen anstelle desje-

E. 8 nigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig

an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 nStGB nach dem Verschulden des

Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir-

kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschul-

dens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre-

ten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten

Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung,

mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47

Abs. 2 nStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und

im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind je-

weils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilde-

rungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten.

Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser

die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB).

Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rech-

nung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und

sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Er-

werb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 2

nStGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit an-

lässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert.

b.

Grundlage für die Strafzumessung nach neuem Recht ist im vorliegen-

den Fall der Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 20'000.-- gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG.

Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Er hat unerlaubt ein

Transportmittel zu Jagdzwecken benutzt und damit gegen Art. 17 ABzKJG verstos-

sen. Es liegen keine Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe vor. Ebenso sind

keine Straferhöhungsgründe ersichtlich. Strafmindernd fällt in Betracht, dass der

Berufungskläger – soweit ersichtlich – keine Vorstrafen aufweist und über einen gu-

ten Leumund verfügt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämt-

licher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der

Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- als dem Verschulden und den fi-

nanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers auch nach neuem Recht angemes-

sen. Aufgrund der sog. Günstigkeitsprüfung ergibt sich somit, dass das neue Recht

nicht das mildere ist, weshalb es bei der nach altem Recht vorgenommenen Straf-

zumessung bleiben kann. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung einer Ersatzfrei-

E. 9 heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 nStGB (Art. 388 Abs. 1 nStGB). 5. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig, womit die Berufung abzuweisen ist. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 3 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Hubert Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 14. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Januar 2007, in Sachen des Berufungsklägers gegen die S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Be- rufungsbeklagte, betreffend Widerhandlung gegen Jagdvorschriften, hat sich ergeben:

2 A. Am Morgen des 28. September 2005 übte X. im Gebiet A., Gemeinde Z., die Hochjagd aus und kehrte anschliessend in die dortige von ihm bewohnte Jagdhütte zurück. Da er geschäftliche Angelegenheiten zu erledigten hatte, fuhr er um ca. 09.00 Uhr zusammen mit seiner Lebensgefährtin Y. in seinem Personenwa- gen T. nach Z.. Sein Jagdgewehr liess er dabei in der Jagdhütte zurück. Gleichen- tags um ca. 17.00 Uhr lenkte X. den Personenwagen von Z. zur Jagdhütte in A., wobei er wiederum von Y. begleitet wurde. An jenem Abend hielt sich X. in der Jagd- hütte auf und verzichtete auf die Ausübung der Hochjagd. Am folgenden Morgen fuhr Y. mit dem Personenwagen nach Z., während X. im Jagdgebiet verblieb. Am Abend des 29. September 2005 wurde X. von den Jagdaufsehern V. und W. zum Vorfall befragt. Der Jagdaufseher V. reichte am 3. Oktober 2005 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Anzeige ein. B. Mit Kompetenzentscheid vom 11. Oktober 2005 überwies die Staats- anwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an das Kreispräsidium Schams. Der Kreispräsident Schams verfügte in der Folge am 18. November 2005 die Einstellung des Strafverfahrens gegen X. wegen Wider- handlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG und JBV 2005 V./Ziff. 2 lit. c in Ver- bindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hob diese Einstellungsverfügung am 28. November 2005 gestützt auf Art. 171 Abs. 1 StPO auf, da X. gegen Art. 17 ABzKJG verstossen habe und deshalb gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG angemessen zu bestrafen sei. D. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Schams vom 28. Juli 2006 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG und JBV 2005 V./Ziff. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Kreispräsident Schams beantragte indessen in der Anklageschrift vom 28. Juli 2006, X. sei freizusprechen. Die Anklage wurde gestützt auf Art. 171 Abs. 2 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. E. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hin- terrhein vom 14. Dezember 2006 war X. persönlich anwesend. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006, mitgeteilt am 15. Januar 2007, erkannte der Bezirksgerichtsaus- schuss Hinterrhein wie folgt:

3 „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft/ Kompetenzentscheid CHF 50.00 Verfahrenskosten des Kreisamtes Schams CHF --.-- Gerichtsgebühr CHF 500.00 total CHF 550.00 gehen zulasten von X.. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 2. Februar 2007 (Post- stempel) beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei der Unterzeichnete von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom

13. Februar 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf das angefochtene Urteil und ihr Schreiben vom 28. November 2005 an das Kreisamt Schams. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein stellte in seiner Vernehmlassung vom 15. Fe- bruar 2007 den Antrag, die Berufung abzuweisen; er verwies zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Un- tersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des an- gefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat dar- zutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beru- fung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher ein- zutreten. 2. Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die Berufungs- instanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöf- fentlichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Der Berufungskläger hat vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urtei- lende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Beru- fungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit des Beru- fungsklägers öffentlich verhandelt hat, der Sachverhalt vom Berufungskläger nicht bestritten ist, im vorliegenden Fall somit vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO) und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). 3.a. Die Verwendung von zulässigen Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen

5 Jagdgesetz (ABzKJG; BR 740.020) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen mo- torisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend auf- geführten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausser- ordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden (Art. 17 Abs. 2 ABzKJG). Aus- serhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Eine Ausnahme statuiert Art. 18 ABzKJG. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Jäger in Jagdausrüstung am Tag vor Jagdbeginn, am Eid- genössischen Bettag und am Erntedankfest ab 18.00 Uhr motorisierte Transport- mittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwenden, jedoch müssen diese noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 18 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel zudem benützt werden, um erlegtes Schalenwild abzuholen. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen, welche restrik- tiv auszulegen sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September 1999, SB 99 45/46/47), besteht unter anderem darin, der Verwendung von Motor- fahrzeugen im Interesse einer weid- und umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor zu öffnen. Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd, bei der es im Kern um das Aufspüren, das Verfolgen und das Erlegen des Wildes geht, ins Jagdgebiet fahren, um das dort zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen (PKG 1985 Nr. 40; 2001 Nr. 18). Dies wird, wie bereits dargelegt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwe- cken bzw. zur Jagdausübung lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu ge- nau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Eine Handlung erfolgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und di- rektem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und geeignet ist, diese zu er- leichtern. Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem Zusam- menhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt (Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses vom 22. Januar 2003 i.S. A. F., SB 02 49). Entscheidend ist somit, ob eine Fahrt – mit oder ohne Jagdausrüstung – geeignet ist, die Jagd- ausübung selbst zu erleichtern. Dies hat nichts mit der in SB 99 45/46/47 behandel- ten Frage zu tun, ob Esswaren, Schlafsäcke und Rucksäcke transportiert werden durften, derweil die Jäger selbst das Jagdgebiet zu Fuss erreichten. Die Beschrän- kung der Transportmittel im Sinne von Art. 17 ABzKJG verfolgt überdies den Zweck, einen geordneten Jagdbetrieb aufrecht zu erhalten, um den Jagdpolizeiorganen die erforderliche Aufsicht nicht unnötig zu erschweren (PKG 1991 Nr. 42).

6 b. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger am Morgen des 28. September 2005 auf einen Pirschgang im Gebiet A. begab. Anschliessend unternahm er zusammen mit Y. um ca. 09.00 Uhr eine Fahrt nach Z., um dort ge- schäftliche Angelegenheiten zu erledigen. Nach einigen weiteren Besorgungen fuhr er gleichentags um ca. 17.00 Uhr wiederum in Begleitung seiner Lebensgefährtin zur Jagdhütte in A. zurück. Bei beiden Fahrten trug der Berufungskläger weder Jagdkleidung noch führte er sein Gewehr oder Munition mit sich. Y. fuhr am Morgen des 29. September 2005 zurück ins Tal. Der Berufungskläger übte am Abend des

28. September 2005 und am Morgen des 29. September 2005 die Jagd nicht aus. c. Es steht unbestrittenermassen fest, dass für die Strecke zwischen der Jagdhütte in A. und Z. keine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen Voraussetzungen für eine Motorfahrzeugverwendung besteht und dass weder eine Ausnahme in zeit- licher Hinsicht noch ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG ge- geben ist. Zu prüfen bleibt somit, ob die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagd- hütte in A. nach Z. und wieder zurück zu Jagdzwecken erfolgte. Wie bereits erwähnt (oben E. 3 a), erfolgt eine Handlung zu Jagdzwecken, wenn sie geeignet ist, die Jagd zu erleichtern. Der Berufungskläger begab sich am

28. September 2005 nach der morgendlichen Jagd mit dem Auto ins Tal. Es ist offensichtlich, dass der Weg mit einem Fahrzeug schneller zurückgelegt werden kann als zu Fuss. Der Berufungskläger ersparte sich damit einen Fussmarsch von mehreren Stunden, was ihm offensichtlich erlaubte, vor der Talfahrt noch zur Jagd zu gehen. Darin ist eine wesentliche Erleichterung der Jagd zu erblicken, denn bei ordnungsmässigem Verhalten hätte der Berufungskläger, der ja geschäftliche An- gelegenheiten im Tal zu besorgen hatte, wohl auf den morgendlichen Pirschgang im Gebiet A. verzichten oder den Zeitplan anders gestalten müssen. Ausserdem war er dank der Rückfahrt bereits am selben Abend ohne Fussmarsch wieder in der Jagdhütte. Zumindest fraglich erscheint es, ob sich der Berufungskläger zu Fuss ebenfalls noch am gleichen Tag zur Jagdhütte begeben hätte oder ob er nicht erst am nächsten Tag zurückgekehrt wäre, zumal sich der Aufstieg aufgrund der Höhen- differenz als ziemlich anstrengend erweist. Nicht wesentlich ist indessen, ob der Berufungskläger auf der Fahrt Gewehr und Munition mit sich geführt hat oder nicht. Das Mitführen dieser Gegenstände bildet, wie oben dargelegt, keine zwingende Voraussetzung für eine Erleichterung der Jagdausübung sondern stellt allenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar. Relevant ist, dass der Berufungskläger selbst – unter Vermeidung eines Fussmarsches ins Tal und zurück – vom Jagdgebiet ins Tal und zurück gefahren ist. Damit hat er die Jagdausübung erleichtert.

7 Nach dem Gesagten liegt kein Ausnahmefall gemäss Art. 17 f. ABzKJG vor, der es dem Berufungskläger erlaubt hätte, sein Auto zur Fahrt vom Jagdgebiet ins Tal und zurück zu benützen. Sofern der Berufungskläger geltend macht, aus ge- schäftlichen Gründen nach Z. gefahren zu sein, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten die möglichen Aus- nahmen zur Verwendung eines motorisierten Transportmittels abschliessend. Eine Fahrt zu Geschäftszwecken wird nicht erwähnt. Dem Berufungskläger hätte immer- hin die Möglichkeit offen gestanden, bei der zuständigen Behörde um eine Ausnah- mebewilligung zu ersuchen. Ob die dringende Erledigung geschäftlicher Angele- genheiten im Einzelfall den Anforderungen für die Erteilung einer solchen Bewilli- gung genügen würde, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Der Berufungskläger war sich zudem offenbar bewusst, dass er sich nicht richtig verhalten hatte. Bei der Einvernahme durch die beiden Jagdaufseher gab der Berufungskläger nämlich zu Protokoll, am 28. September 2005 zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr gemeinsam mit Y. nach A. gefahren zu sein. Dort hätten sie Waren ausgeladen und die Hütte für einen Fondueplausch hergerichtet. Zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr seien sie nach Z. gefahren. Er sei dann von P. über die R. den alten Weg entlang nach A. gelaufen (act. 4.2, Nr. 6 und 7). Diese unrichtige Sach- verhaltsangabe stellte er anschliessend im Schreiben vom 3. Oktober 2005 richtig (act. 4.2, Nr. 5). Es ist somit festzuhalten, dass die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagd- hütte in A. nach Z. und wieder zurück der Erleichterung der Jagd und damit zu Jagd- zwecken diente, womit er gegen Art. 17 ABzKJG verstiess. Der Berufungskläger ist daher von der Vorinstanz zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen worden. Die Berufung ist somit abzuweisen. 4. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nach neuem Recht zu überprüfen. Es wird sodann geprüft, nach welchem der beiden Rechte (altes oder neues Recht) der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (sog. Günstigkeitsprüfung; Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss auch nach neuem Recht sein Ermessen anstelle desje-

8 nigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 nStGB nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschul- dens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 nStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind je- weils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rech- nung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Er- werb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 nStGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit an- lässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert. b. Grundlage für die Strafzumessung nach neuem Recht ist im vorliegen- den Fall der Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 20'000.-- gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Er hat unerlaubt ein Transportmittel zu Jagdzwecken benutzt und damit gegen Art. 17 ABzKJG verstos- sen. Es liegen keine Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe vor. Ebenso sind keine Straferhöhungsgründe ersichtlich. Strafmindernd fällt in Betracht, dass der Berufungskläger – soweit ersichtlich – keine Vorstrafen aufweist und über einen gu- ten Leumund verfügt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämt- licher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- als dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers auch nach neuem Recht angemes- sen. Aufgrund der sog. Günstigkeitsprüfung ergibt sich somit, dass das neue Recht nicht das mildere ist, weshalb es bei der nach altem Recht vorgenommenen Straf- zumessung bleiben kann. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung einer Ersatzfrei-

9 heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 nStGB (Art. 388 Abs. 1 nStGB). 5. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig, womit die Berufung abzuweisen ist. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: